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Urteil Verwaltungsgericht (AG - AGVE 2003 84)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2003 84: Verwaltungsgericht

Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen letzte Entscheidungen in Handelsregistersachen, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen. Es wurde festgestellt, dass das Verwaltungsgericht sachlich und funktionell zuständig ist. In einem konkreten Fall wurde gegen den Entscheid des Departements des Innern Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Der Richter, der den Entscheid vom 16. Juni 2003 in Sa-chen A. gegen das Departement des Innern fällte, ist männlich. Die Gerichtskosten betrugen 319 CHF. Die unterlegene Partei war eine Behörde (d).

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts AGVE 2003 84

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2003 84
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Verwaltungsgericht
Verwaltungsgericht Entscheid AGVE 2003 84 vom 16.06.2003 (AG)
Datum:16.06.2003
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:AGVE 2003 84 S.319 2003 Verwaltungsrechtspflege 319 [...] 84 Zuständigkeit (Handelsregistersache). - Sachliche Zuständigkeit...
Schlagwörter: Verwaltungsgericht; HRegV; Verwaltungsgerichts; Entscheid; Zuständigkeit; Departement; Bundes; Regierungsrat; Handelsregistersache; Innern; Entscheide; Aufsichtsbehörde; Departements; Verfügungen; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Handelsregistersachen; Instanz; Verwaltungsrechtspflege; Sachliche; Handelsregister-; Kammer; Sachen; Erwägungen; Beschwerden; Verwaltungsbehörden; Anordnungen
Rechtsnorm: Art. 5 HRegV;Art. 57 HRegV;Art. 58 HRegV;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts AGVE 2003 84

2003 Verwaltungsrechtspflege 319

[...]

84 Zuständigkeit (Handelsregistersache). - Sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts in Handelsregister- sachen gestützt auf § 52 Ziff. 19 VRPG (Erw. 1/a). - Gegen den Entscheid des Departements des Innern kann gestützt auf Art. 3 Abs. 4bis HRegV direkt das Verwaltungsgericht angerufen werden (Erw. 1/b).

Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 16. Juni 2003 in Sa- chen A. gegen Departement des Innern.
Aus den Erwägungen

1. a) Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen letzt- instanzliche Verfügungen und Entscheide der Verwaltungsbehörden über Anordnungen im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und bei denen unmittelbar die Verwaltungsgerichts- beschwerde an das Bundesgericht zulässig ist (§ 52 Ziff. 19 VRPG). Im vorliegenden Fall ist ein Anwendungsfall dieser Bestimmung gegeben. Gegen Entscheide und Verfügungen letzter Instanzen in Handelsregistersachen kann nämlich Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden (Art. 5 Abs. 1 HRegV). Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist mithin zu bejahen. b) Zu prüfen ist noch die funktionelle Zuständigkeit des Ver- waltungsgerichts. Wenn nämlich ein Departement wie im vorlie- genden Falle erstinstanzlich entscheidet, so gilt auch in Fällen, in denen letztinstanzlich ein Weiterzug an das Verwaltungsgericht mög- lich ist, normalerweise die Regelung, dass zunächst die Beschwerde
2003 Verwaltungsgericht 320

an den Regierungsrat gegeben ist (§ 46 Abs. 2 lit. a VRPG). Diese Zuständigkeitsordnung derogiert nun allerdings Art. 3 Abs. 4bis HRegV, der folgendermassen lautet: "Ist die kantonale Aufsichtsbehörde keine gerichtliche Instanz, so kann gegen deren Entscheid beim zuständigen kantonalen Gericht Be- schwerde erhoben werden (Art. 98a Abs. 1 des Bundesrechtspflege- gesetzes, OG)." Wie der Regierungsrat zutreffend annimmt, gilt Art. 3 Abs. 4bis HRegV auch, wenn wie im vorliegenden Falle eine zwangsweise Eintragung gemäss Art. 57 HRegV zur Diskussion steht; werden in einem solchen Fall Weigerungsgründe schriftlich geltend gemacht (Art. 57 Abs. 1 und 4 HRegV), überweist der Registerführer, statt selber zu verfügen, die Angelegenheit der kantonalen Aufsichtsbe- hörde, die nach Prüfung der Verhältnisse - erstinstanzlich - entschei- det (Art. 58 Abs. 1 HRegV). In Handelsregistersachen kommt es auf eine speditive Abwicklung der einzelnen Vorgänge an, und diesem Ziel würde eine Dazwischenschaltung des Regierungsrats entgegen- wirken. Im Übrigen kann auch auf § 4 Satz 3 der kantonalen Verord- nung über den Vollzug des Bundesgesetzes über die Revision der Titel 24-33 des Obligationenrechts (SAR 210.251) vom 23. Juli 1937 verwiesen werden, wonach eine Weiterziehung der Entscheide des Departements des Innern (in seiner Eigenschaft als kantonale Aufsichtsbehörde über das Handelsregisteramt) an den Regierungsrat nicht zulässig ist; auch hinter dieser Bestimmung steht offensichtlich das Beschleunigungsanliegen. Demgemäss ist das Verwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache auch funktionell zuständig.
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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